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Dossier Corona Z

Bitte beachten Sie, dass diese Seite im Hinblick auf die Änderungen der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie laufend angepasst wird.

Am 18. Dezember 2020 traf der Bundesrat weitere Massnahmen auf nationaler Ebene. Die Massnahmen gelten ab dem 22. Dezember 2020 und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet. Die Bestimmungen wirken sich auch auf den Sport und den Betrieb der Sportinfrastrukturen aus.

In diesem Zusammenhang steht die ASSA in einem regelmässigen Informationsaustausch mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic und der Konferenz der kantonalen Sportbeauftragten (KKS), um die öffentlichen Sportakteure bei der Krisenbewältigung unterstützen zu können.

 

Werkzeuge und Informationsaustausch

Die ASSA informiert via den Newsletter über die Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Darüber hinaus hat sie rechts bei den Downloads Informationen und Werkzeuge für Gemeinden, Städte und Betreiber von Sportinfrastrukturen für das Management ihrer Aktivitäten zusammengestellt.

Wenn Sie Fragen haben, beantwortet das Generalsekretariat diese gerne per E-Mail unter info@assa-asss.ch. Wenn Sie Praxis-Beispiele aus Ihrer Gemeinde / Stadt zur Verfügung stellen möchten, können Sie uns diese gerne per E-Mail senden.

 

Praxis-Beispiele

Unten auf dieser Seite finden Sie verschiedene Praxis-Beispiele von ASSA-Mitgliedern.

 

Nützliche Links

Fragen und Antworten

Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic aktualisieren die FAQ zu neuen Massnahmen im Sportbereich regelmässig. Über diese Links können sie aufgerufen werden:

 

Die ASSA konnte weitere Fragen klären:

Massnahmen ab dem 12.12.2020 bis am 21.12.2020

Frage Antwort
Öffentlich zugängliche Betriebe und Einrichtungen (Art. 5 abis Abs. 1 Bst. d.)
a) Eine Definierung genauere Umschreibung von «öffentlich zugängliche Betriebe und Einrichtungen» wird gewünscht. Heisst das, dass auch Sporthallen, die von Gemeinden betrieben werden, eingeschränkte Öffnungszeiten haben?
b) Sind mit den Sportanlagen auch die Aussensportanlagen (z.B. Fussballplätze, Leichtathletikanlagen etc.) gemeint? Beispiel: Wenn die Kleinsportgruppe nicht mehr auf dem «Roten Platz» ihre Kraft- und Koordinationsübungen absolvieren darf, geht sie auf den nahegelegenen Parkplatz und tut das halt erlaubterweise dort. Generell sollten Aussensportanlagen offenbleiben, denn es geht ja ausschliesslich um die Eindämmung des Virus. Im Freien soll die Ansteckungsgefahr kaum existent sein. Für die Definierung müssen es klar abgrenz- und schliessbare Anlagen sein! Es ist operativ nicht möglich, jeden Abend Streetworkanlagen, Bocciabahnen, Natureisfelder etc. zu verriegeln. Auch LA-Anlagen sind nicht überall umzäunt und abschliessbar.
c) Insbesondere stellt sich die Frage der Definition für:
  • abschliessbare, umzäunte Parks (Grünanlagen)
  • Spielplätze
  • Schlittel- und Bobbahn
  • Eisstockanlage
  • Outdoor-Eisbahn abgegrenzt und mit Personal
  • Natureisfeld auf einem See, der geräumt und abgegrenzt ist
  • Langlaufcenter resp. Langlaufanlage
  • Aussensportplätze wie Rasen / Basketballanlage / Vita-Parcours / Pumptruck-Anlage / Aussenfitnesscenter
  • Bocciaanlagen / Outdoor-Schachfelder usw.
  • Private Yoga-Studios
  • "Fitnessanlagen" bei Physiotherapien / Gesundheitszentren / Spitälern
  • Wellness, da viele Sportcenter auch einen Wellnessbereich haben.
a) Ja.
b) Grundsätzlich ja. Aber in Anbetracht der Jahreszeit wird man die nicht absperren müssen.
c)
  • abschliessbare, umzäunte Parks (Grünanlagen) --> keine Regelung
  • Spielplätze --> gelten nicht als Sportanlage und sind nicht betroffen, bleiben offen.
  • Schlittel- und Bobbahn Schlittelpiste --> keine Regelung. Bobbahn ist nicht frei zugänglich, daher Schliessung.
  • Eisstockanlage  --> Ist eine Sportanlage und in der Regel nicht frei zugänglich. Schliessung.
  • Outdoor-Eisbahn --> abgegrenzt und mit Personal. Ist klar eine Sportanlage.
  • Natureisfeld auf einem See, der geräumt und abgegrenzt ist --> Ist grundsätzlich eine Sportanlage. Man will ja eben vermeiden, dass sich zu viele Leute auf gleichem Raum treffen.
  • Langlaufcenter resp. Langlaufanlage --> Das Center darf offen sein (Skigebietregelung aber natürlich unter Covid-Bedingungen). Die Langlaufanlage fällt nicht unter die Restriktionen (vgl. Erläuterungen zur Verordnung).
  • Aussensportplätze wie Rasen / Basketballanlage / Vita-Parcours / Pumptruck-Anlage/ Aussenfitnesscenter --> Fallen grundsätzlich darunter – aber situativ von der Gemeinde zu entscheiden. Hartplatz sicher nicht sperren. Fussballfelder sind in der Regel ohnehin gesperrt. Aussenfitnesscenter sind grundsätzlich gleichzusetzen mit Vita Parcours. Der ist gemäss Erläuterungen nicht betroffen.
  • Bocciaanlagen / Outdoor-Schachfelder usw. --> Dito, siehe Aussensportplätze.
  • Private Yogastudios --> Yoga, Pilates wird zu Sport gezählt. Daher müssen sie ab 19:00 Uhr schliessen. Die Erläuterungen werden entsprechend präzisiert.
  • "Fitnessanlagen" bei Physiotherapien / Gesundheitszentren / Spitälern --> Sind öffentlich zugänglich und daher wie Fitnesszenter zu schliessen. Am Sonntag ohnehin geschlossen – ausser für Spital- bzw. Reha-PatientInnen.
  • Wellness, da viele Sportcenter auch einen Wellnessbereich haben --> Ist wie Fitnesscenter zu schliessen. Wird in den Erläuterungen noch präzisiert.
Gruppengrössen (Art. 6e Abs. 1 Bst. b.)
Über 16 Altersjahren sind nur noch Gruppen zu maximal 5 Personen erlaubt → Vereinstrainings werden mehrheitlich verunmöglicht, der Breiten-Erwachsenensport abgewürgt. Lediglich der Kinder- und Jugendsport kann zeitlich eingeschränkt (siehe Begrenzung der Öffnungszeiten) weiter stattfinden. Konkrete Fragen dazu:
a) Darf ich in zwei 5-er Gruppen in der Sporthalle bis 19 Uhr weiterhin Sport betreiben oder nur in einer 5-er Gruppe?
b) Tennis: Darf auf verschiedenen Courts mit maximal 5 Personen pro Court Tennis gespielt werden z.B. in einer Tennishalle mit 3 Courts dürfen maximal 15 Personen in der Halle sein.
c) Kinderturnen: Dürfen 10 Kinder noch mit z.B. 2 Erwachsenen resp. über 16-Jährigen turnen?
d) Turnen im Allgemeinen/ Pfadi/ Jungwacht/ Blauring: dürfen noch Gruppen über 5 Personen im Wald Sportaktivitäten durchführen, sofern nur maximal 5 Personen über 16 Altersjahren mit dabei sind?
a) Es gelten die gleichen Einschränkungen und Bedingungen wie im Frühjahr. Klare Abgrenzungen zwischen den Gruppen, keine Vermischung etc.
b) Sofern die sonstigen Regeln eingehalten werden. Pro Person muss eine Fläche von 15m2 zur Verfügung stehen und die einzelnen Flächen überschneiden sich nie. In diesem Fall sogar ohne Maske. Ansonsten Abstand von 1.5m und Maske.
c) Keine Veränderung zum Regime der letzten Wochen.
d) Die 5er-Regel bezieht sich nur auf Ü-16. Alle anderen Regeln zur Sportausübung wie gemäss Regime der letzten Wochen. Also Erwachsene mit Maske, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann.
MuKi/VaKi/ElKi/GrElKi-Turnen
Wie werden die Gruppen beim MuKi-/VaKi-/ElKi/GrElKi.Turnen berechnet? Welche Regeln gelten?
Kleinkinder (d.h. MUKI/VAKI-Kurs-Teilnehmende) zählen so nicht als Personen; sie dürfen zusätzlich dabei sein. Pro Erwachsenen-Kind-Paar muss eine Fläche von 15m2 zur Verfügung stehen. Die Erwachsenen müssen dauernd eine Maske tragen und den Abstand von 1.5m einhalten. Überdies gilt die maximale Gruppengrösse von 5 Erwachsenen (inkl. Leiterin/Leiter).
Definition von «Schliessung»
a) Sind ab dann keine Personen mehr auf der Anlage erlaubt oder ist dann die Sportausübung zu beenden? Ist diese Regel wie die Sperrstunde in der Gastronomie zu verstehen? Genaue Handhabung für die Anlagenbetreiber?
b) Wie sieht es in Kantonen mit einem Reproduktionswert (R-Wert) unter 1 aus?
c) Was ist die Empfehlung der ASSA?
d) Muss eine nicht öffentlich zugängliche Anlage (z.B. private Tennishalle) auch um 19:00 Uhr für den Breitensport schliessen oder kann sie bis um 23:00 Uhr für die Mitglieder offen bleiben?
a) Es finden grundsätzlich keine Abendtrainings mehr statt (Breitensport). Trainings können bis 19:00 Uhr stattfinden; das Umziehen und das Duschen in der Zeit nach Abschluss des Trainings ist nicht inkludiert. Um 19:00 Uhr muss die Sportaktivität eingestellt werden.
b) "Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegt. Zudem müssen im Kanton ausreichende Kapazitäten im Contact-Tracing sowie in der Gesundheitsversorgung vorhanden sein. Will ein Kanton die Öffnungszeiten ausweiten, muss er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen." (vgl. BAG)
c) Die ASSA empfiehlt ihren Mitgliedern, keine restriktiveren Massnahmen zu beschliessen, als die vom Bund vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die ASSA ermutigt, den Sport und seine Ausübung bis 19:00 Uhr für den Breitensport zu ermöglichen und zu fördern (wie bisher keine Einschränkungen für Profi- / Leistungssport / Spitzensport ).
d) Diese Anlage darf von anderen gegen Entgelt genutzt werden. Deshalb ist sie öffentlich, weil beliebig viele Personen, die bereit sind den Eintritt zu bezahlen oder die Mitglied im entsprechenden Verein sind, sich darin aufhalten können. Sie muss auch um 19:00 Uhr für den Breitensport schliessen.
Definition von «Skigebiet» Bst. d. «mit Ausnahme von Skigebieten und von Anlagen in Hotels für Hotelgäste»
a) Grundsätzliche Interpretationsfrage: Bedeutet dies, dass alle Sportanlagen in Skigebieten geöffnet haben dürfen?
b) Reicht 1 Skilift in einem Gebiet, dass es als Skigebiet zählt?
a) In den Skigebieten gelten die genau gleichen Regeln wie für alle anderen Regionen in der Schweiz, ausser für die Bergbahnen oder die Langlaufanlagen. Die dürfen auch am Wochenende offen haben bzw. Nachtlanglauf und Nachtskifahren bleibt möglich.
b) Ja. In diesem Skigebiet darf ausschliesslich der Skilift am Sonntag in Betrieb sein.
Grosse Räumlichkeiten / Lüftung
«Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist.»: Was ist unter «grossen Räumlichkeiten», «zusätzliche Abstandsvorgaben» bzw. «zusätzliche Kapazitätsbeschränkungen» und «gewährleistete Lüftung» zu verstehen / Definition?
Die maximal mögliche Zahl von zugelassenen Personen ist begrenzt durch die minimalen 4m2 Platz pro Person, die gemäss Verordnung (Anhang Ziffer 3.1) in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowohl im Innen- wie im Aussenbereich zur Verfügung stehen müssen. Für Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal 15 Personen, die diese Anlagen und Betriebe nutzen, gilt Maskentragpflicht und ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Auf eine Maske bei der Sportausübung kann einzig verzichtet werden, wenn pro Person mehr als 15m2 zur Verfügung stehen.
Diese 15m2 sind im Sinne der Vereinzelung zu verstehen; d.h. um jede Sportlerin bzw. jeden Sportler besteht ein Freiraum, der nicht von andern betreten wird. Schliesslich ist auch eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Der Abstand bleibt dabei stets einzuhalten. Der Sportanlagen-Betreiber hält die maximale Personen-Anzahl im Schutzkonzept fest. Darin sind allenfalls Anpassungen in Bezug auf den Platzbedarf vorzunehmen, wenn z.B. aus lüftungstechnischen Gründen nicht die flächenmässige Maximalzahl an Personen eingelassen werden können.
Falls zusätzlich ein Restaurationsbetrieb vorhanden ist, wird für diesen wie gehabt ein separates Schutzkonzept verlangt.
Definition Profi-/Leistungssport
"Im Leistungssport sind Trainings und Wettkämpfe erlaubt. Dies unter den Voraussetzungen, dass die Sportlerinnen und Sportler dem nationalen Kader eines Sportverbands angehören (gemäss Vorgaben Swiss Olympic) und entweder als Einzelpersonen, in Gruppen von maximal 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren. Erlaubt sind ausserdem Trainings und Wettkämpfe von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören."
a) Was gehört hier dazu?
b) Wo wird je Sportart der Trennstrich gemacht bei Profi- und Leistungssport? Beispiel: Bei der Unihockeymannschaft XY sind 5 Personen Mitglied eines nationalen Kaders. Dürfen nur diese 5 oder die ganze Mannschaft trainieren?
a) Grundsätzlich die Mannschaften die in der jeweiligen höchsten Liga des Verbandes spielen und über semi- bzw. professionelle Strukturen verfügen. Das sind Fussball, Eishockey, Basketball, Handball, Unihockey und Volleyball und zwar je Männer und Frauen. Im Fussball und Eishockey zählen auch die Teams der zweithöchsten Spielklasse dazu. Für den Nachwuchsbereich ist die Frage des überwiegend professionellen Spielbetriebs wie folgt zu verstehen: Eine Liga führt einen überwiegend professionellen Spielbetrieb, wenn die Mehrzahl der Akteurinnen oder Akteure über einen «Anstellungsvertrag» verfügen und zwar ungeachtet der Höhe der mit diesem Vertrag verbundenen Entschädigung. Damit findet diese Norm auch Anwendung auf diverse U-Mannschaften der einzelnen Verbände. Es ist Sache der Verbände, diese Ligen zu definieren. Spielen diese U-Mannschaften in einer eigenen Liga darf diese ihren Spielbetrieb fortsetzen. U-Mannschaften, die grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen würden (Anstellungsvertrag der Spielerinnen oder Spieler) aber auf Grund der generellen Einschränkungen des Wettkampfbetriebs keine Wettkämpfe mehr bestreiten können, dürfen gemäss den Vorgaben von Art. 6e Abs. 1 Bst. d trainieren. Hierzu zählen z.B. im Fussball U-21 Mannschaften die in den überregionalen Ligen spielen.
b) Sofern die Mannschaft in der höchsten Liga spielt darf die ganze Mannschaft spielen. Handelt es sich um eine Nachwuchsmannschaft muss dies der Verband entscheiden, ob semiprofessionelle Strukturen vorhanden sind.
Elite- und Nachwuchsbereich
Welche Ligen gelten im Elite- und Nachwuchsbereich als Ligen mit überwiegend professionellem Spielbetrieb?
Folgende Ligen werden bei der Elite und im Nachwuchs als Ligen mit überwiegend professionellem Spielbetrieb eingestuft (abschliessende Liste, nationale Vorgaben):
Elite:
  • Fussball Frauen: Nationalliga A-Fussball
  • Männer: Raiffeisen Super League, Challenge League
  • Eishockey Frauen: Womens League
  • Eishockey Männer: National League, Swiss League
  • Volleyball Frauen und Männer: jeweils NLA
  • Basketball Frauen und Männer: jeweils NLA
  • Unihockey Frauen und Männer: jeweils NLA
  • Handball Frauen: NLA (Spar Premium League, SPL1)
  • Handball Männer: NLA (Swiss Handball League)

Nachwuchs:
  • Fussball Männer: U-21 (Teams aus Promotion League), nur Training, U-18, U-17
  • Eishockey Männer: U20-Elit, U17-Elit
Jugendliche / Kinder unter 16 Jahren
a) Können/müssen die unter 16-Jährigen nicht zur Gruppengrösse von 5 Personen gezählt werden?
b) Muss bei dieser Altersgruppe der Abstand nicht eingehalten werden?
c) Gilt hier auch keine Maskenpflicht?
a) Gruppengrösse muss nicht eingehalten werden. Allerdings dürfen sich unter 16-Jährige nicht mit älteren Jugendlichen durchmischen (keine Mischgruppen!). Sonst gilt die Grenze von 5 Personen. Zudem müssten ältere Jugendliche eine Maske tragen und der Körperkontakt ist untersagt. Kinder unter 16 dürfen abends nach 19:00 Uhr nicht mehr in Sportanlagen trainieren.
b) Nein. Ausser kantonal vorgeschrieben.
c) Nein. Ausser sie sei kantonal vorgeschrieben.
Maskentragpflicht in Schwimmbädern
a) Öffentlich zugänglicher Bereich wird als Eingang und Garderobe bezeichnet. Was bedeutet das bez. Maskenpflicht Personal am Becken im Hallenbad?
b) Muss bis an den Beckenrand eine Maske getragen werden? Und wenn ja: müssen Abfallbehälter angebracht werden?
c) Was gilt für den Schwimmunterricht?
d) Muss das Kassenpersonal unbedingt eine Maske tragen, auch wenn eine Trennwand vorhanden ist?
Generelle Vorbemerkung: Die Schutzkonzepte müssen Sinn und Geist der bundesrätlichen Vorgaben auf die konkrete Situation vor Ort herunterbrechen.
a) Im Eingangsbereich und den Garderoben gilt eine generelle Maskenpflicht, die auch das Personal umfasst. Rund um den Beckenbereich ist dann eine Maske zu tragen, wenn der Abstand (1.5m) nicht eingehalten werden kann.
b) Die Maske ist im Hallenbereich bei den persönlichen Badeutensilien zu deponieren. Ab dort bis zum Beckenrand ist der Abstand zu anderen Schwimmerinnen und Schwimmern einzuhalten. Während Erholungsphasen vor und nach dem Schwimmen ist eine Maske zu tragen. Es braucht keine zusätzlichen Abfallbehälter am Beckenrand. Zentral ist jedoch, dass bestehende Abfallbehälter verschliessbar sind.
c) Der Abstand von 1.5m ist einzuhalten. Für unumgängliche Hilfestellungen trägt die Schwimmlehrerin bzw. der Schwimmlehrer auch im Becken eine Maske.
d) Gemäss den Vorgaben des BASPO ja.
Berechnungsgrundlagen in Schwimmbädern
a) Welche Fläche gilt als Berechnungsgrundlage in Bädern? Reicht in den Sauna’s die Abstandsregel von 1.5m?
b) Auf der BAG-Webseite wird der «erforderliche Abstand» mit 1,5 m angegeben. Muss beim Schwimmen dieser Abstand (auch) jederzeit eingehalten werden?
c) Oft werden in Hallenbädern Kindereintritte von 6 bis 16 Jahren als halbe Personen berechnet. Darf mit dieser Praxis weiter gearbeitet werden?
a) Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl im Bad wird von der frei begehbaren Fläche rund ums Wasser sowie von der Wasserfläche ausgegangen. Geraderoben und weitere Räumlichkeiten, wie z.B. Restaurationsflächen sind nicht dazu zu zählen. In einer Saunenlandschaft gilt ebenfalls die Regel von 15m2 pro Person, da sich Personen auch hier bewegen und damit keine ruhende Tätigkeit verbunden ist. Im Ruhebereich ist eine Maske zu tragen. In den Saunen selbst gilt 4m2. Hier besteht keine Maskenpflicht.
b) Der Abstand von 1.5m ist immer einzuhalten. In den Schutzkonzepten ist zu regeln, wie dies gewährleistet werden kann. Entsprechend sind die Beschilderungen für die Nutzerinnen und Nutzer des Bades anzubringen.
c) Nein. Personen sind nach dem Willen der Verordnung als Personen zu betrachten. Halbe Personen sind per Definition nicht möglich.
Berechnungsgrundlage in Sporthallen
a) Bei 5 Personen zu je 15m2 besteht ein Flächenbedarf von 75m2. Eine Einfachhalle misst über 400m2 (Dreifachhalle rund 1340m2). Erfüllt eine Einfachhalle die Kriterien für «zusätzliche Abstandsvorgaben» um die Gruppe von max. 5 Personen ohne Maske trainieren zu lassen?
b) Gilt in Dreifachhallen 3*5 Personen?
a) Ja. Allerdings ist in den Schutzkonzepten der trainierenden Gruppen vorzusehen, dass die Abstände jederzeit eingehalten werden und den einzelnen Personen ein Trainingsbereich von 15m2 zugewiesen ist. Ansonsten sind Masken zu tagen.
b) Ja. Allerdings ist in den Schutzkonzepten der trainierenden Gruppen vorzusehen, dass die Abstände jederzeit eingehalten werden und den einzelnen Personen ein Trainingsbereich von 15m2 zugewiesen ist. Ansonsten sind Masken zu tagen. Zwischen den Hallen sind Abschrankungen vorzusehen! Die Gruppen dürfen sich zu keiner Zeit mischen.
Berechnungsgrundlage in Eishallen
Der Eisclub trainiert in je drei Gruppen auf dem Eis, insgesamt mit drei Trainern nicht mehr als 15 Personen. Eine Gruppe hat Maximum 5 Personen (inkl. Trainer). In einer Gruppe sind die Athleten über 16 Jahre alt., in zwei Gruppen sind die Kinder zwischen 5 – 10 Jahren. Gilt die 5er-Regel pro Club oder pro Gruppe?
Die Regel gilt pro Gruppe, sofern die Gruppen klar voneinander getrennt sind und sich auch im Garderobenbereich nicht mischen. Ansonsten pro Club.
Skateparks im Freien
Darf der Skatepark im Freien geöffnet bleiben, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird? Gilt die 5er-Regel, wenn sich Jugendliche im Skatepark treffen?
Beim Skatepark handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Darauf gilt die Kapazitätsgrenze von 4m2 pro Person. Die Sportausübung ohne Maske ist erlaubt, wenn der Abstand zwischen den Personen eingehalten wird.
Stabilisierungspaket
Wie sieht die Umsetzung des Sport-Stabilisierungspakets des Bundes aus?
Swiss Olympic, der Dachverband des Schweizer Sports, hat am 1. Juli 2020 bekannt gegeben, wie das COVID-19-Stabilisierungspaket des Bundes für den Schweizer Leistungs- und Breitensport umgesetzt wird. Hier erfahren Sie mehr dazu.

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