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Fingerabdruck für Hallenbadeintritt ist tabu PDF Drucken E-Mail

Die Missbrauchsbekämpfung von Hallenbad-Abonnements rechtfertigt es nicht, von Benützern zusätzlich einen Fingerabdruck zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Punkt dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gefolgt und hat die KSS Sport- und Freizeitanlagen Schaffhausen zurückgepfiffen.

Seit Sommer 2005 müssen regelmässige Benutzer des KSS-Hallenbades und des Wellnessbereichs mit Halbjahres- oder Jahresabonnement beim Eintritt ins Bad eine Transponderkarte in ein Lesegerät am Drehkreuz stecken und gleichzeitig einen Finger auf den Scanner legen. Mit diesem System will die KSS Missbräuche des Abonnements verhindern.

Datenschutzbeauftragter alarmiert

Von Kunden auf dieses Vorgehen aufmerksam gemacht, untersuchte der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte das System. Er kam zum Ergebnis, dass die Speicherung der biometrischen Daten auf einem zentralen Rechner der KSS unzulässig ist und forderte die KSS auf, das System zu ändern.

Er legte den Betreibern des Hallenbades nahe, auf die zentrale Speicherung der Fingerabdrücke zu verzichten und stattdessen die biometrischen Daten auf einer Smartcard zu speichern, welche beim Benutzer verbleibt und unter dessen Kontrolle steht.

Weil sich die Betreiber des Hallenbades weigerten, auf den Fingerprint zu verzichten, klagte der Datenschutzbeauftragte beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses kommt nun ebenfalls zum Schluss, dass das bisherige Zugangssystem im KSS und die Art und Weise der Bearbeitung der biometrischen Daten (Fingerabdruck) den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

Daten nicht erforderlich

Laut Datenschutzgesetz hat jedermann Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten. Die Bearbeitung von solchen Daten darf deshalb nur insoweit erfolgen, als dies objektiv erforderlich ist. Sie muss zudem verhältnismässig sein. Im konkreten Fall vertritt das Gericht die Auffassung, dass die zentrale Speicherung der Daten, wie sie in Schaffhausen praktiziert wird, dem Gebot der Erforderlichkeit widerspricht und damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Diese Verletzung ist weder durch Einwilligung noch durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt.

(Urteil A-3908/2008 vom 4. August 2009)

(ap/godc)